Über uns

Von Anfang an ist diese Arbeitsgemeinschaft kein elitärer akademischer Club. Angestellte oder Selbständige in verantwortlicher Position, die dem oft diskriminierten Ansehen des Motorradfahrers in der Öffentlichkeit sachliche und überzeugende Argumente entgegenhalten wollen, sind neben Zahn-Ärzt-inn-en vertreten. Wichtiger als die Mitgliederzahl ist für die AMA jedoch das hier versammelte Know-how. Interessenten, die eine Breitenorganisation suchen, empfiehlt sich die Mitarbeit im BVDM und anderen geeigneten Verbänden. In der Satzung heißt es im §2 Ziel: “Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die aus ärztlicher Sicht zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, der Unfallverhütung und der Unfallrettung im Verkehr dienen. Seine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Umsetzung und Anwendung dieser Ziele auf die Belange motorisierter Zweiradfahrer.”

 

In der Auseinandersetzung sind wir glaubwürdig, weil wir alle selber aktive Motorradfahrer sind, im Dialog ist unsere berufliche Verantwortung nicht vom Tisch zu diskutieren. Die AMA vereint Mitglieder aus nahezu allen medizinischen Fachrichtungen. Wenn Sie als Ärztin/Arzt bzw Zahnärztin - arzt oder Angehörige/r eines benachbarten Berufszweiges Lust haben, daran mitzuwirken, ist die AMA das Forum, das Ihren Gedanken und Worten dazu das nötige Gewicht gibt.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft motorradfahrender Ärzte Deutschland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name"Arbeitsgemeinschaft motorradfahrender Ärzte Deutschland e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 34369 Hofgeismar.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die aus ärztlicher Sicht zur

(2) Verbesserung der Verkehrssicherheit, der Unfallverhütung und der Unfallrettung im Verkehr dienen. Seine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Umsetzung und Anwendung dieser Ziele auf die Belange der motorisierten Zweiradfahrer.

 

§ 3 Erwerb einer Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Der Verein kann auch fördernde Mitglieder haben, die Bereit sind, die Ziele des Vereins durch Geld- und/oder Sachspenden zu unterstützen. Gleiches gilt für juristische Personen, die den Verein fördern wollen; sie können die Korporative Mitgliedschaft erwerben.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach er Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird mit Mitglied mitgeteilt.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist zu Rechtsgeschäften nur in Höhe des jeweiligen Vereinsvermögens befugt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellen der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Beschlußfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit des abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Fördernde und korporative Mitglieder haben eine beratende Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;

b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der Mindestunterstützungssumme für fördernde und korporative Mitglieder;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Pressesprechers, der Arbeitsgruppen und Beiräte;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquiditoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.